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Änderung Anlage 6 ESanMV vom 01.01.2023
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Anlage 6 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | Anlage 6 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage | |
Übergreifende technische Mindestanforderungen | |
(Text alte Fassung) - Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden. - Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. - Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. - Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen. | (Text neue Fassung) Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der 'VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.'; www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung grundsätzlich erforderlich: - Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden. - Alle begünstigten Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei begünstigten Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei begünstigten Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig. - Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der 'VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.' (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen. - Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen. |
- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude. | |
6.1 Solarkollektoranlagen Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: - der Warmwasserbereitung, - der Raumheizung, - der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung, - der solaren Kälteerzeugung, - der Zuführung der Wärme und in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 6.9 ('Gebäudenetz'). Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber). Technische Mindestanforderungen - Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts: - jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²; - der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25 / Aap - Ceff) + 0,71 (W50 / Aap - Ceff). - Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen); - bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option. - Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 müssen vorliegen. | - Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen. Gegenstand der Steuerermäßigung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: - Warmwasserbereitung, - Raumheizung, - kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung, - solare Kälteerzeugung, - die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz. Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen). In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz ist ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen Gegenstand der Steuerermäßigung. Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden. 6.1 Solarkollektoranlagen (Solarthermische Anlagen) Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden. Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber). Die Anlagen müssen die folgenden technischen Mindestanforderungen erfüllen: - Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e des Gebäudeenergiegesetzes. - Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m². Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/Aap - Ceff) + 0,71 (W50/Aap - Ceff). Abweichend zu der in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes: - Die Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen). - Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option. - Wenn nur eine Solarkollektoranlage ausschließlich für die Warmwasserbereitung errichtet oder diese durch zusätzliche Solarkollektoren erweitert wird, ist der hydraulische Abgleich nicht notwendig. |
6.2 Biomasseheizungen | |
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: - der Warmwasserbereitung, - der Raumheizung, - der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung, - der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i der Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM), - mit Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die | Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Begünstigt sind folgende Anlagen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung: a) Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die |
- automatisch beschickt sind, - über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen, - durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und | |
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden; - mit Pelletöfen mit Wassertasche, die | - ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden; b) Pelletöfen mit Wassertasche, die |
- automatisch beschickt sind, | |
- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und - durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind; - mit besonders emissionsarmem Scheitholzvergaserkesseln, die | - über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen, - durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und - ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden; c) besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die |
- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen, | |
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und | - ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und |
- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind; | |
- mit Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die - automatisch beschickt sind, | d) Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die - bei der Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut automatisch beschickt sind, |
- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen, - über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und | |
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden, | - ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden; |
wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden. | |
Technische Fördervoraussetzungen Der 'jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad' ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 78 Prozent erreichen. Für eine Übergangsfrist für Förderanträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beim Durchführer eingehen, ist als alternativer Nachweis zu ηs Prozent bei Pelletkesseln, Hackgutkesseln und Scheitholzvergaserkessel ein Kesselwirkungsgrad von 90 Prozent, und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 91 Prozent möglich. | Der 'jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad' ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen. |
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]): | |
- Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV), - Staub: 15 mg/m³. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche). Von der Förderung ausgeschlossen sind | - Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 1. BImSchV); - Staub: gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV. Nicht umfasst sind: |
- luftgeführte Pelletöfen, - handbeschickte Einzelöfen, - Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz), | |
- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden, - Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt, - Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. 6.3 Wärmepumpen Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) zu Zwecken der Raumwärmeversorgung erzeugen. Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden: - Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut. - Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz' ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ηs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen: Wärmepumpen - Beheizung über Wasser Elektrisch betriebene Wärmepumpen | ƞs bei (35 °C) | ƞs bei (55 °C) Wärmequelle Luft | 135 % | 120 % Wärmequelle Erdwärme | 150 % | 135 % Wärmequelle Wasser | 150 % | 135 % Sonstige Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 150 % | 135 % Gasbetriebene Wärmepumpen | ƞs bei (35 °C) | ƞs bei (55 °C) Alle Wärmequellen | 126 % | 111 % | - Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden. 6.3 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen Von der Steuerermäßigung umfasst sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind hiervon ausgenommen. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können Gegenstand der Steuerermäßigung sein, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden. Die unabhängige Prüfung/Zertifizierung erfolgt durch Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut. Für die Energieeffizienz der Wärmepumpen gelten die folgenden Anforderungen: Beheizung über Wasser Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz' ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen: | ƞs bei (35 °C) | ƞs bei (55 °C) Wärmequelle Luft | 145 % | 125 % Wärmequelle Erdwärme | 180 % | 140 % Wärmequelle Wasser | 180 % | 140 % Sonstige Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 180 % | 140 % |
Wärmepumpen - Beheizung über Luft Elektrisch- und gasbetriebene Wärmepumpen Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz' ƞs (= ETA S) bzw. der 'Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad' ƞs,h (= ETA s,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält- nissen mindestens folgende Werte erreichen: Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) | ƞs ≥ 181 % Effizienzklasse A++ oder A+++ Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) | ƞs,h ≥ 150 % ' Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012). - Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards 'SG Ready' oder 'VHP Ready'). Fördervoraussetzungen sind weiter: - für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2 Zertifikats und des Versicherungsscheins, - Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung, - Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz, - Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de). 6.4 Gasbrennwerttechnik ('Renewable Ready') Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind ('Renewable Ready'). Technische Mindestanforderungen - Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz' ηs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent oder Energieeffizienzklasse A erreichen. Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei Volllast und von 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 oder über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013. - Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden bzw. vorhanden sein. - Ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem Heizsystem (Feinplanung) muss vorliegen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen i. S. d. Nummer 6.5 ist zu erfüllen. - Es muss zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden kann auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55 Prozent dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird. - Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable-Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschreibung für die geplante Auslegung der Maßnahme (Feinplanung) zu dokumentieren und durch den Fachunternehmer zu bestätigen. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab dem Datum der Inbetriebnahme des Gas-Brennwertkessels nachzuweisen. 6.5 Gas-Hybridheizungen Gefördert wird die Errichtung von Anlagen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren (zum Beispiel Solar-, Wärmepumpen-, Biomasseanlage). Technische Mindestanforderungen - Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz' ηs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent oder Energieeffizienzklasse A erreichen. Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei Volllast und von 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bzw. über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013. - Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. - Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung und Regelung verfügen, so dass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen: - Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Anzusetzende thermische Leistung: - Wärmepumpen-Anlagen: Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Normaußentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 °C. Der Wert kann den technischen Unterlagen des jeweiligen Herstellers entnommen werden. - Solarthermie-Anlagen: Zur Berechnung der Heizleistung einer Solarthermie-Anlage ist für alle Kollektortechnologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro m² Bruttokollektorfläche anzusetzen. - Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch 'überschlägige' Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. 6.6 Brennstoffzellen Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Technische Mindestanforderungen - Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden. - Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen. - Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom Hersteller geschulte Fachunternehmer. - Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen. - Der Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher. - Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle von Störungen zusichert. 6.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride) Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.5 erfüllen. Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch 'überschlägige' Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren). 6.8 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 bzw. 6.6 fallen. Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch 'überschlägige' Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren). 6.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Wärmenetzes (nicht öffentliches 'Gebäudenetz') zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus folgenden Komponenten: - Wärmeerzeugung, ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung, - Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, - Wärmeübergabestationen, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird. Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dieses die festgelegten technischen Mindestanforderungen für Gebäudenetze erfüllt, und an ein öffentliches Wärmenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien gespeist wird. | Beheizung über Luft Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz' ƞs (= ETAs) beziehungsweise der 'Raumheizungs- Jahresnutzungsgrad' ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen: Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) | ƞs ≥ 181 % Effizienzklasse A++ oder A+++ Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) | ƞs,h ≥ 150 % * Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012). Begünstigte Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards 'SG Ready', 'VHP Ready' oder VDE-AR-E 2829-6/EN 50631 - EEBUS), um an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden zu können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab 1. Januar 2028 müssen neu installierte Wärmepumpen natürliche Kältemittel einsetzen. Als solche werden beispielsweise anerkannt: - R290 Propan, - R600a Isobutan, - R1270 Propen, - R717 Ammoniak, - R718 Wasser, - R744 Kohlendioxid. Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB (ab 1. Januar 2026: 10 dB) niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013. Wassergeführte Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 erreicht wird. Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen müssen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert und Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein. 6.4 Brennstoffzellen Gegenstand der Steuerermäßigung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und gegebenenfalls des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen: Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4a und 13b des Gebäudeenergiegesetzes oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffs sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad ƞ ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ƞel ≥ 0,32 betragen. Der Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher. Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ƞel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert. 6.5 Bivalente Heizungsanlagen Aufwendungen für bivalente Heizungsanlagen, die Heizungsarten im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 kombinieren, sind anteilig von der Steuerermäßigung umfasst, soweit sie auf den Teil oder die Teile der Heizungsanlage entfallen, der oder die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.4 erfüllt oder erfüllen. 6.6 [entfallen] 6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Begünstigt sind folgende Komponenten: - Wärmeverteilung, - gegebenenfalls Wärmeerzeugung aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4, - gegebenenfalls Wärmespeicherung, - gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie - gegebenenfalls Wärmeübergabestationen. Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle begünstigten Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn die Wärmeerzeugung des Gebäudenetzes zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfolgt, oder an ein Wärmenetz. Ein Wärmenetz ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz. Die Bilanzierung und der Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7. |
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