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Anlage 6 - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Anlage 6 (zu Artikel 1 Nummer 3) Erneuerung der Heizungsanlage
Übergreifende technische Mindestanforderungen
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch „überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:
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- Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
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- Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
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- Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.
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- Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
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- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
6.1 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
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- der Warmwasserbereitung,
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- der Raumheizung,
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- der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
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- der solaren Kälteerzeugung,
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- der Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
Technische Mindestanforderungen
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- Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:
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- jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²;
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- der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
QkOl = 0,38 (W25 / Aap - Ceff) + 0,71 (W50 / Aap - Ceff).
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- Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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- förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen);
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- bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
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- Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 müssen vorliegen.
6.2 Biomasseheizungen
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
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- der Warmwasserbereitung,
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- der Raumheizung,
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- der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
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- der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7
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- Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
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- automatisch beschickt sind,
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- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
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- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
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- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;
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- Pelletöfen mit Wassertasche, die
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- automatisch beschickt sind,
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- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
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- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;
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- besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, die
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- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
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- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und
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- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
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- Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die
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- automatisch beschickt sind,
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- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen,
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- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
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- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,
Technische Fördervoraussetzungen
Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad" ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
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- Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),
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- Staub: 2,5 mg/m³.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
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- luftgeführte Pelletöfen,
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- handbeschickte Einzelöfen,
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- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
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- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
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- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
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- Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
6.3 Wärmepumpen
Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
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- der Raumheizung,
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- der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,
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- der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
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- Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
Wärmepumpen - Beheizung über Wasser | ||
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme- pumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er- reichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ηs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen: | ||
ηs bei (35 °C) | ηs bei (55 °C) | |
Wärmequelle Luft | 135 % | 120 % |
Wärmequelle Erdwärme | 150 % | 135 % |
Wärmequelle Wasser | 150 % | 135 % |
Sonstige Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 150 % | 135 % |
Wärmepumpen - Beheizung über Luft | |
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" ηs (= ETA S) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad" ηs,h (= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält- nissen mindestens folgende Werte erreichen: | |
Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) | ηs ≥ 181 % Effizienzklasse A++ oder A+++ |
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) | ηs,h ≥ 150 % |
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012). |
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- Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready" oder „VHP Ready").
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- für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2 Zertifikats und des Versicherungsscheins,
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- Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,
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- Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,
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- Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).
6.4 Brennstoffzellen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
Technische Mindestanforderungen
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- Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
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- Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
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- Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom Hersteller geschulte Fachunternehmer.
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- Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
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- Der Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
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- Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle von Störungen zusichert.
6.5 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.3 erfüllen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch „überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren).
6.6 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.4 fallen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch „überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren).
6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Netzes („Gebäudenetz") zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus folgenden Komponenten:
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- Wärmeerzeugung nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder Nummer 6.6,
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- ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,
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- Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,
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- Wärmeübergabestationen,
Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist.
Nachweise
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- Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7,
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- Nachweis des Primärenergiefaktors gemäß § 22 des Gebäudeenergiegesetzes durch das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 1 und
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- durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2414 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von Anlage 6 ESanMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2414 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (17.06.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 |
aktuell | vor 01.01.2021 (17.06.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 ESanMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 ESanMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESanMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ESanMV Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen (vom 01.01.2021)
... nach der Anlage 5, 6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6 , 7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Anhang 3. ESanMVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
... Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden. Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage Übergreifende technische ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Anhang 2. ESanMVÄndV
... Anlage 6 (zu Artikel 1 Nummer 3) Erneuerung der Heizungsanlage Übergreifende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Artikel 1 3. ESanMVÄndV
... mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde." 2. Die Anlagen 4a, 6 , 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft." 5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV
... Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde." 3. Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ...
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