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Änderung Anlage 6 ESanMV vom 01.01.2025

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Anlage 6 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 6 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu Artikel 1 Nummer 3) Erneuerung der Heizungsanlage


(Text neue Fassung)

Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage


(Textabschnitt unverändert)

Übergreifende technische Mindestanforderungen

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Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch 'überschlägige' Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:

- Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.

- Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

-
Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.

- Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.



Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der 'VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.'; www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung grundsätzlich erforderlich:

- Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.

- Alle begünstigten Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei begünstigten Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei begünstigten Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.

- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der 'VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.' (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.

- Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.


- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.

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6.1 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

- der Warmwasserbereitung,

- der Raumheizung,

- der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,

- der solaren Kälteerzeugung,

- der Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.



- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.

Gegenstand der Steuerermäßigung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

- Warmwasserbereitung,

- Raumheizung,

- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,

- solare Kälteerzeugung,

- die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.

Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen).

In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz ist ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung
von Einzelheizungen Gegenstand der Steuerermäßigung.

Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.

6.1 Solarkollektoranlagen (Solarthermische Anlagen)


Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.

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Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische
Mindestanforderungen

- Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:

- jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²;

- der
Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:

QkOl
= 0,38 (W25 / Aap - Ceff) + 0,71 (W50 / Aap - Ceff).

- Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:


- förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen);

- bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.

- Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 müssen vorliegen.



Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Die Anlagen müssen die folgenden technischen
Mindestanforderungen erfüllen:

- Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e des Gebäudeenergiegesetzes.

- Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m². Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/Aap - Ceff) + 0,71 (W50/Aap - Ceff).

Abweichend zu der in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:


- Die Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).

- Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.

- Wenn nur eine Solarkollektoranlage ausschließlich für die Warmwasserbereitung errichtet oder diese durch zusätzliche Solarkollektoren erweitert wird, ist der hydraulische Abgleich nicht notwendig.

6.2 Biomasseheizungen

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Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

- der Warmwasserbereitung,

- der Raumheizung,

- der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,

- der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7

mit

- Kesseln
zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die



Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Begünstigt sind folgende Anlagen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung:

a) Kessel
zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die

- automatisch beschickt sind,

- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,

- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und

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- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;

-
Pelletöfen mit Wassertasche, die



- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;

b)
Pelletöfen mit Wassertasche, die

- automatisch beschickt sind,

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- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und

- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;

- besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, die



- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,

- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und

- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;

c)
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die

- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,

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- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und



- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und

- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;

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- Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die

- automatisch beschickt sind,



d) Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die

- bei der Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut automatisch beschickt sind,

- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen,

- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und

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- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,



- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;

wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

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Technische Fördervoraussetzungen

Der
'jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad' ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.



Der 'jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad' ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

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- Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),

- Staub: 2,5 mg/m³.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein
gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).

Von der Förderung ausgeschlossen sind




- Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 1. BImSchV);

- Staub: gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV.

Nicht umfasst sind:


- luftgeführte Pelletöfen,

- handbeschickte Einzelöfen,

- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),

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- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,

- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,

- Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt
werden.

6.3 Wärmepumpen

Förderfähig
sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

- der Raumheizung,

- der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,

- der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.

Wärmepumpen
können gefördert werden, wenn zu ihrem Betrieb kein Gas genutzt wird und die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:

- Einzelprüfungen
nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.


Wärmepumpen - Beheizung
über Wasser

Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz' ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme-
pumpen
muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er-
reichen;
Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen
nur die ηs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:

| ηs bei (35 °C) | ηs bei (55 °C)

Wärmequelle Luft | 135 % | 120 %

Wärmequelle Erdwärme | 150 % | 135 %

Wärmequelle Wasser | 150 % | 135 %

Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 150 % | 135 %



- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden.

6.3 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Von der Steuerermäßigung umfasst
sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind hiervon ausgenommen. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können Gegenstand der Steuerermäßigung sein, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die unabhängige Prüfung/Zertifizierung erfolgt durch Einzelprüfung
nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.

Für die Energieeffizienz der Wärmepumpen gelten die folgenden Anforderungen:



Beheizung
über Wasser

Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz' ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter
Wärmepumpen
muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C
erreichen;
Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen
nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:

| ƞs bei (35 °C) | ƞs bei (55 °C)

Wärmequelle Luft | 145 % | 125 %

Wärmequelle Erdwärme | 180 % | 140 %

Wärmequelle Wasser | 180 % | 140 %

Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 180 % | 140 %

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Wärmepumpen - Beheizung über Luft

Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz' ηs (= ETA S) bzw. der 'Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad' ηs,h
(=
ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält-
nissen
mindestens folgende Werte erreichen:

Wärmepumpen ≤ 12 kW*
(Wärmequelle Luft) | ηs ≥ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++

Wärmepumpen > 12 kW*
(alle Wärmequellen) | ηs,h ≥ 150 %



Beheizung über Luft

Die 'jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz' ƞs (= ETAs) beziehungsweise der 'Raumheizungs-
Jahresnutzungsgrad' ƞs,h (=
ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei
durchschnittlichen Klimaverhältnissen
mindestens folgende Werte erreichen:

Wärmepumpen ≤ 12 kW*
(Wärmequelle Luft) | ƞs ≥ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++

Wärmepumpen > 12 kW*
(alle Wärmequellen) | ƞs,h ≥ 150 %

* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).

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- Förderfähige
Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards 'SG Ready' oder 'VHP Ready').

Fördervoraussetzungen sind weiter:


- für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2 Zertifikats und des Versicherungsscheins,

- Vorlage
der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,

- Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,

- Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).





Begünstigte
Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards 'SG Ready', 'VHP Ready' oder VDE-AR-E 2829-6/EN 50631 - EEBUS), um an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden zu können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.

Ab 1. Januar 2028 müssen neu installierte Wärmepumpen natürliche Kältemittel einsetzen. Als solche werden beispielsweise anerkannt:


- R290 Propan,

- R600a Isobutan,

- R1270 Propen,

- R717 Ammoniak,

- R718 Wasser,

- R744 Kohlendioxid.

Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB (ab 1. Januar 2026: 10 dB) niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte
für Wärmepumpen in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Wassergeführte Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 erreicht wird.

Für
Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen müssen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert und Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.

6.4 Brennstoffzellen

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Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

Technische Mindestanforderungen

-
Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.

- Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.

- Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom Hersteller geschulte Fachunternehmer.

- Zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.

- Der
Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.

- Für
die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle von Störungen zusichert.

6.5 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten
Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.3 erfüllen.

Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch 'überschlägige' Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren).

6.6 Innovative Heiztechnik
auf Basis erneuerbarer Energien

Gefördert wird
die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.4 fallen.

Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch 'überschlägige' Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren).




Gegenstand der Steuerermäßigung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und gegebenenfalls des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken.

Die folgenden Anforderungen
sind zu erfüllen:

Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4a und 13b des Gebäudeenergiegesetzes oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffs sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure).
Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.

Zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad ƞ ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ƞel ≥ 0,32 betragen.

Der
Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.

Für
die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ƞel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.

6.5 Bivalente Heizungsanlagen

Aufwendungen für bivalente
Heizungsanlagen, die Heizungsarten im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 kombinieren, sind anteilig von der Steuerermäßigung umfasst, soweit sie auf den Teil oder die Teile der Heizungsanlage entfallen, der oder die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.4 erfüllt oder erfüllen.

6.6

[entfallen]


6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

vorherige Änderung

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Netzes ('Gebäudenetz') zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus folgenden Komponenten:

- Wärmeerzeugung nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder Nummer 6.6,

- ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,

- Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,

- Wärmeübergabestationen,

sofern die Wärmeerzeugung,
mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 55 Prozent durch erneuerbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.

Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner
der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist.

Nachweise

-
Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7,

- Nachweis des Primärenergiefaktors gemäß § 22 des Gebäudeenergiegesetzes durch das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 1 und

- durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan.




Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

Von der Steuerermäßigung umfasst ist
die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.

Begünstigt sind folgende
Komponenten:

- Wärmeverteilung,

- gegebenenfalls
Wärmeerzeugung aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4,

- gegebenenfalls Wärmespeicherung,

- gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie

- gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle begünstigten Gebäudenetze müssen
mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Von
der Steuerermäßigung umfasst ist der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn die Wärmeerzeugung des Gebäudenetzes zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfolgt, oder an ein Wärmenetz. Ein Wärmenetz ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz.

Die
Bilanzierung und der Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7.

(heute geltende Fassung)