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Änderung § 1 ESanMV vom 01.01.2021
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§ 1 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen | |
1 Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen: 1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1, 2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2, 3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3, | |
(Text alte Fassung) 4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4, | (Text neue Fassung) 4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a, |
5. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5, 6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6, 7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie 8. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8. 2 Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. 3 Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen. |
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