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§ 1 - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)

V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen



1Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:

1.
für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,

2.
für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,

3.
für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,

4.
für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,

5.
für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,

6.
für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,

7.
für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie

8.
für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.

2Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. 3Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.





 

Frühere Fassungen von § 1 ESanMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (17.06.2021)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1780

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ESanMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ESanMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESanMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „Anlage 4" die Wörter „und zur Verbesserung des ...