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Änderung § 2 ESanMV vom 01.01.2021

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§ 2 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen


(1) 1 Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1. Mauer- und Betonbauarbeiten,

2. Stukkateurarbeiten,

3. Maler- und Lackierungsarbeiten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

(Text neue Fassung)

4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7. Brunnenbauarbeiten,

8. Dachdeckerarbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,



9. Klempnerarbeiten,

10. Glasarbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Heizungsbau und -installation,



11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

12. Kälteanlagenbau,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Elektrotechnik- und -installation,

14. Metallbau.

2 Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung, sofern



13. Elektrotechnik und -installation,

14. Metallbau,

15. Ofen- und Luftheizungsbau,

16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

17. Schornsteinfegerarbeiten,

18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.

2 Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3 Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,

2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und

vorherige Änderung

3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.



3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)