Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ESanMV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ESanMV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ESanMVÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der ESanMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen


(1) 1 Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1. Mauer- und Betonbauarbeiten,

2. Stukkateurarbeiten,

3. Maler- und Lackierungsarbeiten,

4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7. Brunnenbauarbeiten,

8. Dachdeckerarbeiten,

9. Klempnerarbeiten,

10. Glasarbeiten,

11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

12. Kälteanlagenbau,

13. Elektrotechnik und -installation,

14. Metallbau,

15. Ofen- und Luftheizungsbau,

16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

17. Schornsteinfegerarbeiten,

18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.

2 Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3 Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,

(Text neue Fassung)

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,

2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und

3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige