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Änderung § 31 HebStPrV vom 01.10.2023
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§ 31 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 31 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung | |
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von zwei Werktagen unterbrochen werden. (3) 1 Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2 Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet. | (Text neue Fassung) (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden. (3) 1 Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2 Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet. |
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