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Änderung § 8 HebStPrV vom 26.11.2024
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§ 8 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung | § 8 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen. |
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. |
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