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Änderung § 8 HebStPrV vom 26.11.2024

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§ 8 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung
§ 8 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze


(Text alte Fassung)

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.