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Synopse aller Änderungen der HebStPrV am 26.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2024 durch Artikel 5 der ZApprOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HebStPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung
HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Studium
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 1 Inhalt des Studiums
       § 2 Studiengangskonzept
       § 3 Inhalt des modularen Curriculums
    Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
       § 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze
       § 5 Kooperationsvereinbarungen
       § 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
       § 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland
       § 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
       § 9 Praxisplan
       § 10 Qualifikation der Praxisanleitung
       § 11 Praxisbegleitung
       § 12 Tätigkeitsnachweis
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
       § 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
       § 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
       § 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
       § 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
       § 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
       § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
       § 19 Nachteilsausgleich
       § 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
       § 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
       § 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
       § 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
       § 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
       § 35 Zeugnis
       § 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
       § 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
       § 38 Versäumnisse
       § 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
       § 40 Niederschrift
       § 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 42 Erlaubnisurkunde
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
    Abschnitt 1 Verfahren
       § 43 Fristen
       § 43a Erforderliche Unterlagen
       § 44 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
    Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes
       § 45 Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
       § 46 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
       § 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
    Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
       § 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung
       § 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung
       § 50 Praktischer Teil der Kenntnisprüfung
       § 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
       § 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
       § 53 Abschluss des Anpassungslehrgangs
    Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
       § 54 Nachweise der Zuverlässigkeit
       § 55 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
       § 56 Aktualität von Nachweisen
    Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
       § 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       § 56b Erforderliche Unterlagen
       § 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
       § 56d Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
       § 56e Erforderliche Unterlagen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung
    § 58 Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben
    § 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
    § 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
    Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
    Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)
    Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)
    Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"
    Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"
    Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *)
    Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
    Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *)
    Anlage 10 (zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
    Anlage 11 (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
    Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht

§ 5 Kooperationsvereinbarungen


(1) 1 Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. 2 Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

1. zur Auswahl der Studierenden,

2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,

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3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,



3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

4. zur Durchführung der Praxisanleitung und

5. zur Durchführung der Praxisbegleitung.



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§ 7a (neu)




§ 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland


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(1) 1 Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. 2 Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. 3 Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.

(2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7, wenn

1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet,

2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes in entsprechender Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im Sinne von § 4 Absatz 2 des Hebammengesetzes erbringen darf, und

3. die Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von § 10 durch eine dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem § 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.

(3) 1 Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den Praxiseinsatz absolviert. 2 Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.

(4) 1 Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig nach Absatz 2 ist. 2 Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. 3 Die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. 4 Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist, teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. 2 In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet werden. 3 Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert, verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer.

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze


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(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.



(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.



§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung


(1) 1 Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie

1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a) 'Hebamme' nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder

b) 'Hebamme' oder 'Entbindungspfleger' nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,

2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,

3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

2 Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3 Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. 2 Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. 3 Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. 4 Das Nähere regeln die Länder.

(heute geltende Fassung) 

§ 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung


(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2 Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.



(3) 1 Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2 Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.