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Änderung § 34 PTAG vom 01.01.2023
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§ 34 PTAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 34 PTAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation | |
(Text alte Fassung) Wesentliche Unterschiede liegen vor, | (Text neue Fassung) (1) Wesentliche Unterschiede liegen vor, |
1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein Themenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist, oder 2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist. | |
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. | |
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