Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent"
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
§ 5 Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
§ 6 Berufsbild
§ 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 Staatliche Prüfung
§ 15 Schulische Ausbildung
§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17 Praktische Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18 Ausbildungsvertrag
§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
§ 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22 Sachbezüge
§ 23 Probezeit
§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36 Anpassungsmaßnahmen
§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39 Eignungsprüfung
§ 40 Kenntnisprüfung
§ 41 Anpassungslehrgang
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
§ 42 Dienstleistungserbringung
§ 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 48 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50 Zuständige Behörden
§ 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 52 Warnmitteilung
§ 53 Löschung einer Warnmitteilung
§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Abschnitt 11 Evaluierung
§ 62 Evaluierung


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