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§ 10 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung



Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer

1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:

a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

b)
einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und

4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.