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§ 26 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Zitierungen von § 26 PTAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PTAG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. ...
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