Tools:
Update via:
§ 56 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 56 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zu regeln über
- 1.
- die Mindestanforderungen an die schulische Ausbildung,
- 2.
- die praktische Ausbildung in der Apotheke,
- 3.
- die staatliche Prüfung einschließlich der Bestimmung einer notwendigen weiteren Ausbildung im Fall des Nichtbestehens und
- 4.
- das Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann für antragstellende Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5 beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Wege der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 6 in Deutschland ausüben wollen, das Nähere geregelt werden
- 1.
- zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere
- a)
- zur Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und
- b)
- zu den Ermittlungen durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- zur Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern solcher Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs,
- 4.
- zum Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises,
- 5.
- zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung und
- 6.
- zu Fristen für behördliche Entscheidungen.
(3) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Anzeige
Zitierungen von § 56 PTAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PTAG Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
... Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten, dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die für die in § 6 Nummer ...
§ 11 PTAG Dauer und Struktur der Ausbildung
... (3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56 , die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbildung genehmigen, wenn die ...
§ 18 PTAG Ausbildungsvertrag (vom 01.01.2023)
... über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 , 3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt ...
§ 33 PTAG Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
... gegenüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Ausbildung oder 2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den ...
§ 41 PTAG Anpassungslehrgang (vom 01.01.2023)
... Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Der Anpassungslehrgang darf ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Heilberufe-PrüfungsrechtmodernisierungsverordnungV. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/56_PTA-Berufsgesetz.htm