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§ 21 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. 2Die Vergütung ist während der gesamten praktischen Ausbildung zu zahlen.
(2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
(3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann.
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Zitierungen von § 21 PTAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PTAG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über ...
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