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§ 58 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen



(1) Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2023

1.
eine Schule leiten, die pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ausbildet,

2.
als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder

3.
ein berufspädagogisches Studium zur Leitung einer Schule oder für eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer absolvieren und das Studium oder die entsprechende Weiterbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.

(2) 1Die Schule hat der zuständigen Behörde bis zum 1. Januar 2030 nachzuweisen, dass sie die in § 16 genannten Anforderungen erfüllt. 2Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2023 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.