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§ 22 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 22 Sachbezüge
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbezüge angerechnet werden. 2Maßgeblich für die Bestimmung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind.
(2) 1Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. 2Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
(3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugswerten auszuzahlen.
Zitierungen von § 22 PTAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PTAG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über ...
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