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§ 27 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht, ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1.
- die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- 2.
- Vertragsstrafen,
- 3.
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4.
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
(3) 1Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. 2Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Wochen des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht.
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