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§ 11 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb Jahre. 2Sie umfasst

1.
eine zweijährige schulische Ausbildung,

2.
ein Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung,

3.
eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der schulischen Ausbildung und

4.
eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.

(2) 1Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. 2In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern.

(3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56, die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbildung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(4) 1Über die Genehmigung nach Absatz 3 entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der Schule oder, sofern eine Verlängerung der praktischen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der praktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. 2Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören.



 

Zitierungen von § 11 PTAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PTAG Praktische Ausbildung
... Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung ...