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Änderung § 41 PTAG vom 01.01.2023
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§ 41 PTAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 41 PTAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Anpassungslehrgang | |
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. | |
(Text alte Fassung) (3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt. (4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. | (Text neue Fassung) |
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