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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einstellungsbehörden sind die obersten Bundesbehörden, die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. Ihnen obliegen auch die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare.
(2) Ausbildungsbibliotheken sind die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Ibero-Amerikanischen Instituts Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Deutschen Bundestages und die Universitätsbibliotheken der Universitäten der Bundeswehr. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien kann bei Bedarf weitere wissenschaftliche Bibliotheken, deren Abteilungen durch Beamtinnen oder Beamte des höheren Bibliotheksdienstes geleitet werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken anerkennen.
Zitierungen von § 3 LAP-hDBiblV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDBiblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 LAP-hDBiblV Durchführung der praktischen Ausbildung
... eigenen Bibliothek und 2. Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 genannten Bibliotheken. In begründeten Ausnahmefällen können ... auch beide Praktika bei der jeweils eigenen Bibliothek, einer der anderen Bibliotheken nach § 3 Abs. 2 oder bei einer Universitätsbibliothek eines Landes durchgeführt werden. ...
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