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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 13 Ausbildungsakte
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Referendarinnen und Referendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, die Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.
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Zitierungen von § 13 LAP-hDBiblV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDBiblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...
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