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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
- 1.
- Grundlagen der Informationswissenschaft,
- 2.
- Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
- 3.
- Rechts- und Verwaltungskunde,
- 4.
- Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
- 5.
- Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
- 6.
- Informationstechnik,
- 7.
- Bibliotheksgeschichte,
- 8.
- deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
- 9.
- Informations- und Dokumentationswesen,
- 10.
- Buch- und Medienkunde und
- 11.
- Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.
Zitierungen von § 18 LAP-hDBiblV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDBiblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...
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