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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung



(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.

(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1.
Grundlagen der Informationswissenschaft,

2.
Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,

3.
Rechts- und Verwaltungskunde,

4.
Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),

5.
Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,

6.
Informationstechnik,

7.
Bibliotheksgeschichte,

8.
deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,

9.
Informations- und Dokumentationswesen,

10.
Buch- und Medienkunde und

11.
Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.



 

Zitierungen von § 18 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...