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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 22 Aufstieg, Auswahlverfahren



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden.

(2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission die Eignung für die künftige Laufbahn festgestellt. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 22 LAP-hDBiblV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.