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Änderung § 22 LAP-hDBiblV vom 14.02.2009
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§ 22 LAP-hDBiblV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 22 LAP-hDBiblV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 19 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Aufstieg, Auswahlverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden. | (Text neue Fassung) (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden. |
(2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission die Eignung für die künftige Laufbahn festgestellt. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. (3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1376/al17216-0.htm