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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Kapitel 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 19 Prüfung
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen die Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes der Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.
(2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes.
§ 20 Wiederholung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Sie bestimmt auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Die weitere Ausbildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf ein Jahr nicht übersteigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
§ 21 Ende des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
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