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Änderung § 19 InnAusV vom 20.07.2021
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§ 19 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 19 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden. |
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