Änderung § 19 InnAusV vom 20.07.2021

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§ 19 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verringerung der fixen Marktprämie Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.

(2) 1 Für Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 30. November 2022
und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt worden sind, ist § 9 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe nach Satz 2 anzuwenden. 2 Ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, verringert sich der anzulegende Wert für eine Kalenderstunde auf null, wenn in dieser Kalenderstunde das arithmetische Mittel aus den für die Viertelstunden dieser Kalenderstunde ermittelten Spotmarktpreisen nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist.

(heute geltende Fassung) 
 



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