Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 InnAusV vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 5 EEGAusbGuEnFG am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der InnAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)