Änderung § 19 InnAusV vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 5 EEVuaÄndV am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der InnAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed