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Änderung § 5 InnAusV vom 29.07.2022
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§ 5 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 5 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gebote der Innovationsausschreibungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. 2 Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) (weggefallen) |
(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen. |
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