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§ 5 - Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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§ 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 5 InnAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 8 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 16 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 InnAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InnAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 InnAusV Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung (vom 01.01.2023)
... der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der ...
§ 14 InnAusV Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 29.07.2022)
... §§ 2, 3, 5 , 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5 , 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 16 EEGAusbGuEnFG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) (weggefallen)". 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) (weggefallen)". 5. § 7 wird ... „§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Die §§ 2, 3, 5 , 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5 , 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden." 4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. 2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 8 StromPBGEG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (weggefallen)". 3. § 11 ... Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 (weggefallen) ". 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die ...
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