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Änderung § 5 InnAusV vom 01.01.2023
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§ 5 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 5 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
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(Text alte Fassung) § 5 Gebote der Innovationsausschreibungen | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) (weggefallen) (2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen. |
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