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Änderung § 9 InnAusV vom 25.02.2025

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§ 9 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 9 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen


(Text alte Fassung)

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.

(Text neue Fassung)

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.

(heute geltende Fassung) 
 

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