Tools:
Update via:
Zitierungen von § 10 InnAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InnAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
§ 85a EEG 2023 Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen (vom 16.05.2024)
... nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf ...
§ 88c EEG 2023 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung (vom 01.01.2023)
... nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 39b" durch die Wörter „§ 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung " ersetzt und werden die Wörter „dem jeweils darauffolgenden Kalenderjahr" ... nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen." 133. § 88d wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Höchstwert (1) Der ... Absatz 5 wird Absatz 4. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Höchstwert (1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde. ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 5 StromPBGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Bestimmungen um nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13766/v234267.htm