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§ 10 - Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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§ 10 Höchstwert
(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 10 InnAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 InnAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InnAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 85a EEG 2023 Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen (vom 16.05.2024)
... nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf ...
§ 88c EEG 2023 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung (vom 01.01.2023)
... nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 39b" durch die Wörter „§ 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung " ersetzt und werden die Wörter „dem jeweils darauffolgenden Kalenderjahr" ... nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen." 133. § 88d wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Höchstwert (1) Der ... Absatz 5 wird Absatz 4. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Höchstwert (1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde. ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 5 StromPBGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Bestimmungen um nicht mehr ...
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