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Änderung § 7 FZulBV vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FZulBV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FZulBVÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der FZulBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FZulBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 7 FZulBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Datenübermittlung | |
(1) 1 Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzesfolgenabschätzung übermittelt die Bescheinigungsstelle Daten aus dem Bescheinigungsverfahren an die Finanzverwaltung. 2 In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Datenübermittlung an das zuständige Finanzamt nur, wenn der Antragsteller für weitere in demselben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes verarbeiten die zuständige Stelle sowie die Bescheinigungsstelle auf Weisung durch die zuständige Stelle die erhobenen Einzelangaben der Antragsteller. 2 Sie übermitteln die Angaben nach Satz 1 einschließlich identifizierender Merkmale (insbesondere den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Handelsregister-Nummer, die Steuernummer) sowie der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag an die mit der Evaluierung betraute Stelle bzw. betrauten Stellen zur weiteren Verarbeitung, sofern die Angaben für die Durchführung der Evaluierung erforderlich sind. (3) Die zuständige Stelle sowie die Bescheinigungsstelle dürfen die erhobenen Einzelangaben der Antragsteller einschließlich identifizierender Merkmale (insbesondere den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Handelsregister-Nummer, die Steuernummer) sowie der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag verarbeiten und zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung unionsrechtlicher Erhebungen an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) durchführenden Stellen zur weiteren Verarbeitung übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zum Zwecke weiterer Datenanalysen (§ 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die zuständige Stelle oder auf Anweisung der zuständigen Stelle die Bescheinigungsstelle die von den Antragstellern erhobenen Einzelangaben. 2 Auf die Angaben nach Satz 1, einschließlich der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes anzuwenden. |
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