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Änderung § 3 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 3 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg


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1 Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.