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Änderung § 6 StrafAktEinV vom 01.07.2021
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§ 5 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 6 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Text alte Fassung) § 5 Datenträger | (Text neue Fassung)§ 6 Datenträger |
(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger. (2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. | (1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger. (2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen. |
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