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Änderung § 4 DokErstÜbV vom 01.07.2021
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§ 4 DokErstÜbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 4 DokErstÜbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Übermittlung von Ermittlungsvorgängen | |
(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Ermittlungsvorgängen (Verhandlungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind sämtliche elektronischen Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien in elektronischer Form zu übermitteln. (2) 1 Soweit Ermittlungsvorgänge nach Absatz 1 Ausgangsdokumente in Papierform enthalten, sind diese vor der Übermittlung entsprechend § 32e der Strafprozessordnung in elektronische Dokumente zu übertragen. 2 Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in elektronische Dokumente übertragen oder von der elektronischen Übermittlung ausgenommen werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übermittlung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2 Die Speicher- und Aufbewahrungsfristen gemäß § 32e Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übermittlung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2 Die Speicher- und Aufbewahrungsfristen gemäß § 32e Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. |
(4) 1 Mit dem Ermittlungsvorgang soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. 2 Dieser Datensatz soll auch Informationen zur Gliederung und Sortierung der mit dem Vorgang übermittelten Dokumente enthalten. |
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