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Artikel 10 - Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 (Nr. 9); Geltung ab 06.03.2020
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Artikel 10 Änderung der Raumausstattermeisterverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 RaumausMstrV § 1, § 2, § 9

Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."



 

Zitierungen von Artikel 10 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 1. MstrPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MstrPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... 1 der Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...