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Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 (Nr. 9); Geltung ab 06.03.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 ParkettlMeistPrV § 6, § 7, § 8

Die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

3.
§ 8 wird gestrichen.


Artikel 2 Änderung der Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 BetTerMstrV § 6, § 7

Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."


Artikel 3 Änderung der Glasveredlermeisterverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 GlasVMstrV § 6, § 7

Die Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."


Artikel 4 Änderung der Estrichlegermeisterverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 EstrMstrV § 6, § 7

Die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."


Artikel 5 Änderung der Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 OrgHbMstrV § 6, § 7

Die Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."


Artikel 6 Änderung der Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 DrechsHolzspielMstrV § 9

Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt gefasst:

 
§ 9 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."


Artikel 7 Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 RollSonnTMstrV § 1, § 2, § 6, § 10

Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk (Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung - RollSonnTMstrV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."


Artikel 8 Änderung der Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 SchiLichtrMstrV § 1, § 2, § 10

Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."

2.
In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."


Artikel 9 Änderung der Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 FPMMstrV § 1, § 2, § 10

Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch Artikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."


Artikel 10 Änderung der Raumausstattermeisterverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 RaumausMstrV § 1, § 2, § 9

Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."


Artikel 11 Änderung der Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 BehAppMstrV § 1, § 3, § 8, § 11

Die Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung im" das Wort „zulassungspflichtigen" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei" das Wort „wesentliche" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fachtheoretische" durch die Wörter „die erforderlichen fachtheoretischen" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."


Artikel 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. März 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum