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Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk
Die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen." - 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." - 3.
- § 8 wird gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen." - 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
Artikel 3 Änderung der Glasveredlermeisterverordnung
Die Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen." - 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
Artikel 4 Änderung der Estrichlegermeisterverordnung
Die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen." - 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
Artikel 5 Änderung der Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
Die Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen." - 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
Artikel 6 Änderung der Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung
Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
- „§ 9 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Artikel 7 Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 RollSonnTMstrV § 1, § 2, § 6, § 10
Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk (Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung - RollSonnTMstrV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Artikel 8 Änderung der Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung
Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Artikel 9 Änderung der Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch Artikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Artikel 10 Änderung der Raumausstattermeisterverordnung
Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Artikel 11 Änderung der Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 BehAppMstrV § 1, § 3, § 8, § 11
Die Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung im" das Wort „zulassungspflichtigen" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei" das Wort „wesentliche" eingefügt.
- 3.
- In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fachtheoretische" durch die Wörter „die erforderlichen fachtheoretischen" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. März 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
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