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Abschnitt 3 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
|

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 42 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 43 ändert mWv. 1. August 2020 ITKTAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2018 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten und
Durchführen von Arbeits-
aufgaben in Abstimmung
mit den kundenspezifischen
Geschäfts- und Leistungs-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
anwenden
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
12  
2 Informieren und Beraten
von Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren sowie Sachverhalte
präsentieren und dabei deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
3  
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kunden-
interessen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher
Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung
digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der
betrieblichen Vorgaben präsentieren
 2
3 Beurteilen marktgängiger
IT-Systeme und kunden-
spezifischer Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und
IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie
Spezifikationen und Konditionen vergleichen
10 
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
 5
4 Entwickeln, Erstellen und
Betreuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-
ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere
von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-
freiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und
dokumentieren
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
5  
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
 7
5 Durchführen und Dokumen-
tieren von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und doku-
mentieren
4 
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
 8
6 Umsetzen, Integrieren und
Prüfen von Maßnahmen zur
IT-Sicherheit und zum
Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
stimmen, umsetzen und evaluieren
6  
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz
beraten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
 6
7 Erbringen der Leistungen
und Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen
Vorgaben dokumentieren
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der orga-
nisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden
und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7  
8 Betreiben von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwen-
dungsgebiete unterscheiden
b) Datenaustausch von vernetzten Systemen realisieren
c) Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analy-
sieren und Lösungsvorschläge unterbreiten
d) Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur
Störungsvermeidung einleiten und durchführen
3  
e) Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren
sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei
anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere
technische Dokumentationen, System- sowie Be-
nutzerdokumentationen
 3
9Inbetriebnehmen von
Speicherlösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög-
lichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren
b) Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme,
integrieren
 5
10 Programmieren von
Softwarelösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle
und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ab-
leiten sowie Schnittstellen festlegen
b) Programmiersprachen auswählen und unterschied-
liche Programmiersprachen anwenden
5  
c) Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren  10


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Konzipieren und Umsetzen
von kundenspezifischen
Softwareanwendungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwick-
lungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und
einsetzen
b) Analyse- und Designverfahren anwenden
c) Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an
Kundenanforderungen anpassen
15  
  d) Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Systemarchitektur entwerfen und
realisieren
e) bestehende Anwendungslösungen anpassen
f) Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und
unterschiedliche Datenquellen nutzen
g) komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Daten-
quellen durchführen und Datenbestandsberichte er-
stellen
 25
2 Sicherstellen der Qualität
von Softwareanwendungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Soft-
wareanwendungen berücksichtigen
b) Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstel-
len
c) Modultests erstellen und durchführen
5  
d) Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen
e) Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie
Testergebnisse bewerten und dokumentieren
f) Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial auf-
bereiten und situationsgerecht unter Nutzung digita-
ler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben präsentieren
 7


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Konzipieren und Realisieren
von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifi-
schen Anforderungen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsaspekten konzipieren
b) IT-Systeme auswählen, installieren und konfigu-
rieren
c) externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in
ein IT-System integrieren
8  
d) Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und System-
komponenten beurteilen und lösen
e) Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und
dokumentieren
f) Systemübergabe planen und mit den beteiligten
Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundin-
nen abstimmen und durchführen
g) Datenübernahmen planen und durchführen
 12
2 Installieren und Konfigurieren
von Netzwerken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unter-
schiedliche Anwendungsbereiche bewerten und aus-
wählen
b) Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und
konfigurieren
5  
c) Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implemen-
tieren und dokumentieren
 6
3 Administrieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen
und einführen
b) Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenz-
bestimmungen überwachen
c) Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und
umsetzen
d) Systemaktualisierungen evaluieren und durchführen
e) Konzepte zur Datensicherung und -archivierung er-
stellen und umsetzen
7  
f) Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung
erstellen und umsetzen
g) Systemauslastung überwachen und Ressourcen ver-
walten
h) Systemverhalten überwachen, bewerten und Maß-
nahmen ergreifen
i) Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und be-
arbeiten
 14


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von Arbeits- und
Geschäftsprozessen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäfts-
prozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen
analysieren
b) Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbil-
den
c) Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und
vorschlagen
8  
2 Analysieren von Datenquellen
und Bereitstellen von Daten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren
und klassifizieren
b) Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von
Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen
ableiten
5 
c) technische Voraussetzungen zur Übernahme von
Daten sicherstellen und Daten bereitstellen
 5
3Nutzen der Daten zur
Optimierung von Arbeits- und
Geschäftsprozessen sowie
zur Optimierung digitaler
Geschäftsmodelle
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität,
Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validi-
tät prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Ab-
weichungen vom Sollzustand Maßnahmen, ins-
besondere zur Verbesserung der Datenqualität, vor-
schlagen
b) Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wie-
derverwendbarkeit von Daten sicherstellen
6  
  c) analytische und statistische Verfahren anwenden
d) Programmiersprachen mit integrierten Auswertungs-
verfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen
e) Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Ziel-
gruppen aufbereiten
f) mathematische Vorhersagemodelle anwenden
g) Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modell-
generierung nutzen
h) Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs-
und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse
nutzen
i) Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem
vorschlagen
 21
4 Umsetzen des Datenschutzes
und der Schutzziele der
Datensicherheit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-
richtungen kooperieren
1 
b) Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Daten-
sicherungskonzepte erstellen und dabei die verschie-
denen Datenklassifizierungen berücksichtigen
c) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der
Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt be-
achten
d) Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und
nutzen
 6


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Analysieren und Planen von
Systemen zur Vernetzung von
Prozessen und Produkten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) das Zusammenwirken der Komponenten cyber-
physischer Systeme erfassen und visualisieren
b) bestehende Vernetzung eingesetzter Software und
technischer Schnittstellen analysieren, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der bestehenden Netz-
topologien
c) bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und tech-
nische Rahmenbedingungen, insbesondere Netz-
werkanforderungen, berücksichtigen
d) Netzwerkkomponenten auswählen, technische Un-
terlagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System kundenbezogen abstimmen
12  
f) Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung
der Interaktion von Systemen entwickeln
 4
2Errichten, Ändern und Prüfen
von vernetzten Systemen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme
installieren, anpassen und konfigurieren
b) Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimie-
rung von Prozessabläufen anwenden
4  
  c) Programme erstellen und anpassen sowie Signal-
und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
d) Sicherheits- und Datensicherungssysteme berück-
sichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zu-
gangsberechtigungen festlegen
e) Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler
beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen doku-
mentieren
f) Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle
erstellen und Systeme übergeben
 13
3 Betreiben von vernetzten
Systemen und Sicherstellung
der Systemverfügbarkeit
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Systemauslastung überwachen und Systemstatus
dokumentieren
b) Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabe-
parameter auswerten und Systemstörungen fest-
stellen und beheben
4  
c) Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozess-
abläufe zu optimieren
d) System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten,
Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableiten
e) Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen
unterscheiden und antizipieren
f) Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und
Schutzmaßnahmen einleiten
g) bereichsspezifische Sicherheitslösungen implemen-
tieren
h) Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierun-
gen vorschlagen
 15


Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Aus-
bildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Auf-
gaben der Beteiligten im dualen System beschrei-
ben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Ent-
wicklung begründen und die eigenen Kompetenzen
weiterentwickeln
  f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen
den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungs-
betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammen-
arbeiten unter Nutzung
digitaler Medien
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
praktizieren
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhal-
tens berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Be-
treuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren
3