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Änderung § 6 StVollzGerAktÜbV vom 17.07.2024
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§ 6 StVollzGerAktÜbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 6 StVollzGerAktÜbV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen | |
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: 1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; | |
(Text alte Fassung) 2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger. | (Text neue Fassung) 2. die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger. |
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden. |
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