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Änderung § 28b PBefG vom 10.12.2020

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§ 28b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 28b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28b Projektmanager


1 Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. der Leitung eines Erörterungstermins

(Text alte Fassung)

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

(Text neue Fassung)

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

(heute geltende Fassung)