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Änderung § 30a PBefG vom 13.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30a PBefG, alle Änderungen durch Artikel 4 AEGuaÄndG am 13. März 2020 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30a PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung | § 30a PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30a Entschädigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. | (Text neue Fassung) Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. |
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