Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des PBefG am 13.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. März 2020 durch Artikel 4 des AEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PBefG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Allgemeine Vorschriften
    § 1 Sachlicher Geltungsbereich
    § 2 Genehmigungspflicht
    § 3 Unternehmer
    § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
    § 5 Dokumente
    § 6 Umgehungsverbot
    § 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen
    § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
    § 8a Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
    § 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren
II. Genehmigung
    § 9 Umfang der Genehmigung
    § 10 Entscheidung in Zweifelsfällen
    § 11 Genehmigungsbehörden
    § 12 Antragstellung
    § 13 Voraussetzung der Genehmigung
    § 13a (aufgehoben)
    § 14 Anhörungsverfahren
    § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung
    § 16 Geltungsdauer der Genehmigung
    § 17 Genehmigungsurkunde
    § 18 Informationspflicht der Genehmigungsbehörde
    § 19 Tod des Unternehmers
    § 20 Einstweilige Erlaubnis
    § 20a (weggefallen)
    § 21 Betriebspflicht
    § 22 Beförderungspflicht
    § 23 Haftung für Sachschäden
    § 24 (weggefallen)
    § 25 Widerruf der Genehmigung
    § 25a Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften
    § 26 Erlöschen der Genehmigung
    § 27 Zwangsmaßnahmen
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
    A. Straßenbahnen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 28 Planfeststellung
(Text neue Fassung)

       § 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung
       § 28a Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 28b Projektmanager
       § 28c Veröffentlichung im Internet
       § 29 Planfeststellungsbehörde
       § 29a Vorzeitige Besitzeinweisung
       § 30 Enteignung
       § 30a Entschädigungsverfahren
       § 31 Benutzung öffentlicher Straßen
       § 32 Duldungspflichten Dritter
       §§ 33 bis 35 (weggefallen)
       § 36 Bau- und Unterhaltungspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 36a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
       § 37 Aufnahme des Betriebs
       § 38 (weggefallen)
       § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen
       § 40 Fahrpläne
    B. Verkehr mit Obussen
       § 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften
    C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
       § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
       § 42a Personenfernverkehr
       § 42b Technische Anforderungen
       § 43 Sonderformen des Linienverkehrs
       § 44 (weggefallen)
       § 45 Sonstige Vorschriften
    D. Ausgleichszahlungen
       § 45a Ausgleichspflicht
    E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
       § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
       § 47 Verkehr mit Taxen
       § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
       § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
       § 51a (weggefallen)
IV. Auslandsverkehr
    § 52 Grenzüberschreitender Verkehr
    § 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr
V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
    § 54 Aufsicht
    § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
    § 54b Risikoeinstufung
    § 54c Verkehrsunternehmensdatei
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
    § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
    § 56 Gebühren
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
    § 57 Rechtsverordnungen
    § 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    §§ 59 und 59a (weggefallen)
VIII. Bußgeldvorschriften
    §§ 60 und 60a (weggefallen)
    § 61 Ordnungswidrigkeiten
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 62 Übergangsbestimmungen
    § 63 Ausschluss abweichenden Landesrechts
    § 64 Andere Gesetze
    § 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
    § 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
    § 65 Ausnahmen für Straßenbahnen
    § 66 Berichtspflicht
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Planfeststellung




§ 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(1a)
1 An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um
ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder
eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

2 Die
Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. 3 § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten entsprechend. 4 Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(2) 1 Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. 2 Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(3) 1 Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach Absatz 1a, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. 2 Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. 3 Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. 4 § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) 1 Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung. 2 Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.



(1) 1 Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 4 Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2)
1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) 1 Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. 2 Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. 3 Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. 4 § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. 4 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 5 § 32 bleibt unberührt. 6 Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 7 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8 Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) 1 Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. 2 Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28b (neu)




§ 28b Projektmanager


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28c (neu)




§ 28c Veröffentlichung im Internet


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

§ 29 Planfeststellungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. 2 Diese stellt den Plan nach § 28 Abs. 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a oder trifft die Entscheidung nach § 28 Abs. 2.

(1a) 1 Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat.

2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf.

3. 1 Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. 2 Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.

4. 1 Die
Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 2 Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.

5. 1 Bei der Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen
kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 2 Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.

2 Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.




(1) 1 Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. 2 Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. 1 Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen. 2 Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. 3 Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

(5) Der Planfeststellungsbeschluß
ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.



(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit
der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1
ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung
über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne
des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) 1 Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 2 Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen ein Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 4 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. 5 Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(8) 1 Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. 2 Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.



(7) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5 Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6 § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 30a Entschädigungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.



Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36a (neu)




§ 36a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(3) 1 Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 2 Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.



(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


vorherige Änderung

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.



1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.