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Änderung § 55 PBefG vom 13.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 4 AEGuaÄndG am 13. März 2020 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung | § 55 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten | |
(Text alte Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt. |
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