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Änderung § 47 PBefG vom 01.08.2021
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§ 47 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 47 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Verkehr mit Taxen | |
(1) 1 Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 2 Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. 2 Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. 3 Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. 2 Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. 3 Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. |
(3) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 3 In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, 2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, 3. den Fahr- und Funkbetrieb, 4. die Behindertenbeförderung und 5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt. (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten. |
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