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Änderung § 41 PBefG vom 13.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 41 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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