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Änderung § 8 WoBerichtsG vom 01.01.2023
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§ 8 WoBerichtsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 8 WoBerichtsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ergänzende Berichterstattung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022, einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Erkenntnisse nach Absatz 1. |
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die 1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder 2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind. (4) 1 Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. 2 Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit. |
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